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WLAN-Störerhaftung: Große Koalition kann sich nicht zu echter Rechtssicherheit für offene Netze durchringen

Unfreiwilllige No-Wifi-Zonen dank Störerhaftung? CC BY-NC 2.0 via flickr/Amber CaseEinen Tag vor den finalen Beratungen der Bundestagsausschüsse und zwei Tage vor der Plenarabstimmung über das Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes liegt der Änderungsantrag der Großen Koalition (PDF) vor, um den die Netzpolitiker von Union und SPD bis zuletzt gerungen haben. Wie sich bereits abzeichnete, ist eine explizite Ausweitung der Haftungsprivilegierung für WLAN-Anbieter auf Unterlassungsansprüche nicht mehr vorgesehen. Die unter anderem hier im Blog geäußerten Befürchtungen, es könnte sich bei der bereits verkündeten Abschaffung der Störerhaftung um eine Mogelpackung handeln, bestätigen sich damit.

Keine Sicherheit vor teuren Unterlassungsansprüchen

Konkret soll § 8 des Telemediengesetzes (TMG) jetzt nur noch um den folgenden dritten Absatz ergänzt werden:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Damit wird zwar eindeutig klargestellt, dass das „Providerprivileg“ auch für Anbieter freier Hotspots gilt und diese ebenso wie klassische Internetprovider von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit sind. Experten und Zivilgesellschaft warnen jedoch davor, dass dies nicht ausreicht, echte Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLANs zu schaffen. Grund hierfür ist, dass Anbieter offener Netze dank Providerprivileg zwar zum Beispiel vor Schadenersatzforderungen sicher sind, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch auch von Unterlassungsansprüchen befreit wären. Letztere bilden jedoch die rechtliche Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindustrie: Zahlt der Abgemahnte widerspruchslos oder unterliegt vor Gericht, wird es für ihn teuer. In letzterem Fall muss er sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten tragen.

Die schriftliche Begründung des Änderungsantrages enthält unter Verweis auf das Votum des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwar ein deutliches Bekenntnis zur Ausweitung der Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche – im Gesetz fehlt diese Klarstellung jedoch. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Frage eventueller Unterlassungsansprüche in § 8, Abs. 4 geregelt werden, jedoch geknüpft an die berühmt-berüchtigten „zumutbaren Maßnahmen“ wie die Vorschaltseite und die Pflicht zur Verschlüsselung. Dieser Absatz soll nun vollständig entfallen.

Enttäuschung im Netz

Experten und die digitale Zivilgesellschaft reagierten auf die ausbleibende Klarstellung mit Enttäuschung. Im Offene-Netze-Blog analysiert der Frankfurter Richter Reto Mantz:

Im Ergebnis ist der Gesetzesentwurf kein guter Kompromiss. Das Wort „Störerhaftung“ taucht nur in der Begründung auf, statt klar und deutlich im Gesetzestext das zu formulieren, was man sich anfangs auf die Fahnen geschrieben hatte: Die Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber öffentlich zugänglicher WLANs. Das eröffnet weiterhin Spielraum für Auslegung und damit Rechtsunsicherheit, die leicht vermeidbar gewesen wäre.

Der Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz Thomas Stadler bezeichnet das Gesetz in Anbetracht des Kompromisses als „Mogelpackung“:

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Auch der Digitale Gesellschaft e.V., der für eine Ausweitung der Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche geworben und bereits 2012 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag formuliert hatte, zeigt sich enttäuscht. Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

WLAN-Betreiber werden auch in Zukunft keine Rechtssicherheit genießen, wenn sie ihre Netzzugänge für die Allgemeinheit öffnen. SPD und Union haben sich auf einen faulen Kompromiss geeinigt, der alles andere ist als eine wirkliche Abschaffung der WLAN-Störerhaftung. Statt ein klares Signal für offenes WLAN in Deutschland zu geben, lässt die Große Koalition die Haftungsrisiken beim Betrieb offener Funknetze fortbestehen. Ohne Freistellung von Unterlassungsansprüchen müssen WLAN-Betreiber weiterhin damit rechnen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Der Kompromiss schafft damit weder Klarheit noch Sicherheit, sondern überlässt die Lösung der Kernprobleme einmal mehr der Rechtsprechung. Unterm Strich ist damit nicht gewonnen.

Ähnlich sieht es auch der Berliner Jurist und netzpolitik.org-Autor Ulf Buermeyer in einem Beitrag für die Zeitschrift c’t:

Wie das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber in Zukunft einzuschätzen ist, hängt davon ab, wie die Gerichte mit der Neuregelung umgehen werden. WLAN-Betreiber können nur hoffen, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, dass schon das Europarecht Abmahnungen ausschließt.

Echte Rechtssicherheit sieht anders aus

Warum aber ausgerechnet der Gesetzgeber keine Klarheit per Gesetz schaffen will, sondern lieber in der Begründung einer Bundestagsdrucksache hofft, dass Abmahnungen in Zukunft unterbleiben? Hintergrund dürfte sein, dass die Unterlassungsansprüche, die die Große Koalition nicht abschaffen will, noch an einer anderen Stelle relevant sind: bei Sperrverfügungen gegen Access-Provider. Der BGH hat im November 2015 im Fall „goldesel.to“ entschieden, dass solche Netzsperren gegen Seiten, die Urheberrechte verletzen, unter bestimmten Bedingungen möglich sind – und zwar auf Grundlage von Unterlassungsansprüchen. Daran möchten Union und SPD nun nichts ändern – weil es das Europarecht so vorsehe.

Richtig ist daran, dass der Generalanwalt dem Europäischen Gerichtshof im Fall des bayerischen TonVeranstaltungs-Technikers und Freifunkers Tobias McFadden empfohlen hat, Netzsperren durch Gerichte für möglich zu erklären. Zugleich forderte er jedoch, solche gerichtlichen Anordnungen dürften die Access-Provider nichts kosten. Den Schutz vor Kosten von Netzsperren regelt der Gesetzentwurf der Koalition trotzdem nicht. Es entsteht so der Eindruck eines Rosinenpickens zum Nachteil von Providern: Unterlassungsansprüche bleiben, damit bleiben Abmahnrisiko und Netzsperren. Schutz vor den Kosten gibt es mit dem neuen Gesetz trotzdem nicht. Echte Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber sieht anders aus.


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