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LG Potsdam: Wenn ein Mobilfunkanbieter mit "unbegrenztem ...

LG Potsdam: Wenn ein Mobilfunkanbieter mit "unbegrenztem Datenvolumen" wirbt, dann dürfen sie nicht drosseln.
Die Formulierung "Datenvolumen unbegrenzt" in den Geschäftsbedingungen erwecke den Eindruck, dass der Tarif - anders als andere Angebote - eben gerade keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte. Die extreme Drosselung komme einer "Reduzierung der Leistung auf null gleich". Denn inzwischen sei es auch im mobilen Internet selbstverständlich, große Datenmengen wie Videos, Fotos oder Musikdateien zu übertragen.
Oooooh das wird den Telcos aber das Geschäft mit dem Kleingedruckten verhageln! Sehr schönes Urteil! Geklagt hatten die Verbraucherzentralen. Besonders krass:
Auch eine Vertragsklausel, die den Provider schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte, erklärte das Gericht für unzulässig.


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